1. Allgemeine Einreisebestimmungen:

Gemäß dem Gesetz Nr. 02-03 vom 11. November 2003 müssen Ausländer, die nach Marokko einreisen möchten, im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen von ihrem Heimatland ausgestellten und vom marokkanischen Staat anerkannten Reisedokuments sein.

2. Reisedokumente: Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: ja
  • Vorläufiger Reisepass: ja
  • Personalausweis: nein
  • Vorläufiger Personalausweis: nein
  • Kinderreisepass: ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

  • Reisedokumente müssen nach einer Auskunft des marokkanischen Außenministeriums vom 18. Juni 2024 zum Zeitpunkt der Einreise noch sechs Monate gültig sein. Einzelfallentscheidungen sind möglich, begründen aber keinen Anspruch auf Einreise mit einem Reisedokument kürzerem Ablaufdatums.
  • Die Ausreise mit einem abgelaufenen Reisepass ist nicht möglich.
  • Die Einreise mit einem deutschen Personalausweis ist nicht möglich. Reisende, die nur über einen Personalausweis verfügen (auch im Rahmen von Touristengruppen oder Charterflügen), können nicht nach Marokko einreisen und müssen den nächstmöglichen Flug zurücknehmen. Die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die Deutsche Botschaft Rabat ist in diesen Fällen nicht möglich.

3. Visum:

  • Deutsche Staatsangehörige benötigen für touristische und geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tagen kein Visum.
  • Ein längerer Aufenthalt stellt einen Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht dar und wird strafrechtlich geahndet. Personen, die den visumsfreien Aufenthalt überzogen haben, werden an der Ausreise gehindert und müssen das weitere Verfahren mit der Grenzpolizei abklären. Die Deutsche Botschaft Rabat kann auf die Entscheidung keinen Einfluss nehmen.
  • Über eine vor Ablauf des visumsfreien Zeitraumes beantragte Verlängerung des Aufenthalts entscheidet die Ausländerpolizei. Es ist in der Regel ein vollständiger Antrag mit Nachweis über finanzielle Mittel, ggf. Arbeitsvertrag in Marokko, aktuellem polizeilichen Führungszeugnis und Begründung, warum ein längerer Aufenthalt erforderlich ist, vorzulegen.

4. Minderjährige: Für Minderjährige, die ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters verreisen, sollte zusätzlich zum Reisepass eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zur Reise, eine Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen sowie eine Kopie des Reisepasses des gesetzlichen Vertreters mitgeführt werden. Bei unterschiedlichen Nachnamen empfiehlt sich auch die Mitnahme der Heiratsurkunde der Eltern.

5. Doppelstaater: Personen, die neben der deutschen auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, können in der Regel mit dem deutschen Reisepass ein- und ausreisen, müssen dann aber in den meisten Fällen auch den marokkanischen Personalausweis (CNIE = Carte national d’identité éléctronique) vorlegen. Der Besitz der marokkanischen Identitätskarte ist für marokkanische Staatsangehörige ab 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben.

Für weitere Informationen und Antragsverfahren für Visaänderungen oder Neuerteilungen können Antragsteller die Website der zuständigen marokkanischen Behörden konsultieren oder sich direkt an das marokkanische Konsulat oder die Botschaft in ihrem Land wenden.